Page 245 - Handbuch HR-Management
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HANDBUCH HR-MANAGEMENT
Kapitel 4.17 / Beschäftigtendatenschutz
V Der Einsatz von Au ragsverarbeitern (Stellen, die personenbezogene Daten im Au rag des Unternehmens entsprechend dessen Anweisungen verarbeiten) erfor- dert zwingend den Abschluss von Daten- verarbeitungsverträgen. Bestehende Ver- träge müssen überprü  werden, um fest- zustellen, ob sie den Voraussetzungen der DSGVO entsprechen oder ob Ände- rungsbedarf besteht; neue Vereinbarun- gen müssen den hohen Standards der DSGVO genügen.
V In einigen Fällen können verschiedene Unternehmensteile als gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche quali-  ziert werden, wenn sie zusammen den Zweck und die Mittel der Datenverarbei- tung festlegen. Grundsätzlich müssen auch in diesen Fällen zwischen den in- volvierten Stellen Datenverarbeitungs- verträge geschlossen werden.
V Werden personenbezogene Daten aus Europa an ein Land außerhalb der Euro-
päischen Union übermittelt, müssen hierfür regelmäßig ebenso Datenverar- beitungsverträge geschlossen werden.
Schritt 5: Zusätzliche landesspezi sche Voraussetzungen
Das Unternehmen sollte des Weiteren prüfen, ob neben den EU-weit einheitlichen Voraus- setzungen der DSGVO darüber hinausgehen- de nationale Vorschri en existieren.
V Die Mitgliedsstaaten der EU verfügen über einen weiten Ermessensspielraum für den Erlass zusätzlicher nationaler Vorschri en, welche die DSGVO ergän- zen und/oder präzisieren.
V In allen EU-Ländern kann es zusätzliche arbeitsrechtliche Vorschri en für die Ver- arbeitung von Daten im Personalbereich geben (etwa die Einbeziehung eines Be- triebsrates in Deutschland und Frank- reich oder behördlicher Stellen in Italien).
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